Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21 entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Die Münchner Richter präzisieren damit die Rechtsprechung zu Mitarbeiterbeteiligungen, bei der sie schon in einem Urteil aus dem Jahr 2016 klarstellten, dass Erlöse aus entsprechenden Beteiligungsprogrammen nicht als Arbeitslohn zu besteuern sind (IX R 43/15). Gleichwohl blieben vielerorts die Finanzämter bei ihrer restriktiven Linie und behandelten Veräußerungserlöse aus Beteiligungsprogrammen als vollständig steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn der Bundesfinanzhof mehrere dieser Urteile wieder kassierte.

Klar gestellt wurde mit dem Urteil nun:

Bleibt zu hoffen, dass die Finanzrichter mit ihrem neuen Urteil zur Mitarbeiterbeteiligung bis in die Amtsstuben vordringen, wie es in der FAZ vom 28. Februar 2024 treffend heißt. Die Rechtsprechung sei bei der Finanzverwaltung nicht so richtig angekommen, wie der Vorsitzende des VI. Senats und Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Meinhard Wittwer, in dem Beitrag zitiert wird.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland das Zukunftsfinanzierungsgesetz, womit u.a. die Mitarbeiterbeteiligung für Start- und Scale-ups vereinfacht werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich sicherlich noch schwer beurteilen, ob das Gesetz Wirkung zeigt. Es bestehen jedoch Zweifel, ob es für junge Unternehmen tatsächlich von nun an attraktiver sein wird, ihre Beschäftigten am Kapital bzw. an einem potenziellen Verkaufs- bzw. Exiterlös zu beteiligen. Denn trotz der neuen Regelungen bleibt die gesellschaftsrechtliche Konstruktion von echten Unternehmensbeteiligungen der Beschäftigten, auf die sich das Gesetz ausschließlich bezieht, kompliziert. 

Möchte man innerhalb der verfügbaren deutschen Rechtsformen größeren notariellen Aufwand und die direkte Einflussmöglichkeit der Beschäftigten auf die Unternehmensführung vermeiden, ist die Übertragung von Unternehmens-Anteilen eigentlich nur bei Aktiengesellschaften praktikabel. Da die meisten jungen Unternehmen bisher jedoch als GmbH gegründet werden, hat sich bei den Startups das Konstrukt der virtuellen Beteiligung etabliert. Dabei werden aber keine echten Unternehmens-Anteile übertragen, sondern es handelt sich um erfolgsabhängige Ausschüttungen, die dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.

Um hier Abhilfe zu schaffen und den Startups eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung für ihre Beschäftigten ohne Mitentscheidungsrechte zu ermöglichen, wurden im neuen Gesetz vinkulierte Kommanditanteile mit in den Förderkatalog aufgenommen. In der Rechtsform der GmbH & Co. KG könnten die Beschäftigten so als Kommanditisten an ihrem Arbeitgeber, der GmbH, beteiligt werden. Dies setzt jedoch die Gründung von zwei Gesellschaften voraus, was in der praktischen Handhabung eine durchaus komplexe gesellschafts- und steuerrechtliche Konstruktion darstellt.

In Österreich, wo die Rechtsformen den deutschen sehr ähnlich sind, ist man einen anderen Weg gegangen, um jungen Unternehmen auch mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung eine international wettbewerbsfähige Option zu bieten. Dort wurde im letzten Jahr mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) eine neue Rechtsform eingeführt, die grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz aufbaut, im Bereich der Kapitalmaßnahmen aber über zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten verfügt, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. So kann u.a. in der neuen Rechtsform eine besondere Klasse von stimmrechtslosen Anteilen, sogenannten Unternehmenswert-Anteile, ausgeben werden.

Bei diesen Anteilen handelt es sich um eine Sonderform des Stammkapitals, die eine vereinfachte Form der Mitarbeiterbeteiligung ermöglichen sollen. Ähnlich wie bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist mit den Anteilen der Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verbunden, sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile bei einem Exit-Event mehrheitlich veräußern. Vereinfacht ist zudem die Übertragung der Anteile insofern, dass eine anwaltliche Urkunde ausreichend und kein Notariatsakt notwendig ist. (Quelle: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/flexible-kapitalgesellschaft

Zum 1. Januar 2024 wurde Dirk Lambach zum Geschäftsführer der AGP bestellt. Heinrich Beyer, der in den letzten achtzehn Jahren die Geschicke des Verbandes geleitet hat, möchte sich auf eigenen Wunsch schrittweise aus der Arbeit für die AGP zurückziehen und wird sich zukünftig in geringerem zeitlichem Umfang den Beratungen und Publikationen sowie der politischen Arbeit widmen. Dieser „Rollentausch“ erfolgt in enger Abstimmung sowie auf einstimmigen Beschluss des gesamten AGP-Vorstands. Alle Beteiligten freuen sich, auch weiterhin für die AGP und ihre Unternehmen und Mitglieder tätig zu sein und die Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland weiter voranzubringen.

Ab Januar 2024 treten die neuen Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Kraft. Die Änderungen betreffen den Freibetrag für Vermögensbeteiligungen, die nachgelagerte Besteuerung für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen.

Erhöhter Freibetrag für Vermögensbeteiligungen

Gemäß § 3,39 des Einkommensteuergesetzes wird der Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Diese Zuwendungen seitens des Arbeitgebers sind nun bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei. Sollte der Arbeitgeber den Freibetrag nicht vollständig ausschöpfen, haben Mitarbeiter die Möglichkeit, Vermögensbeteiligungen von bis zu 2.000 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung zu erwerben, wobei diese steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig sind. Es gibt weiterhin keine Sperr- oder Haltefristen für Vermögensbeteiligungen.

Nachgelagerte Besteuerung für KMU (§ 19a EStG)

Für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von maximal 100 Millionen Euro, die höchstens 20 Jahre alt sind, wurde die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, Vermögensbeteiligungen unentgeltlich oder verbilligt zu übertragen, ohne dass der Vorteil der Besteuerung unterliegt. Die Steuerpflicht tritt erst ein, wenn die Vermögensbeteiligung verkauft wird oder 15 Jahre seit der Übertragung vergangen sind. Die ursprünglich geplante Konzernregelung entfällt, und Mitarbeiter können sich nur am gebenden Unternehmen beteiligen.

Vermögenswirksame Leistungen

Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage wurde von 20.000 Euro auf 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Ledige und von 40.000 Euro auf 80.000 Euro für Verheiratete angehoben. Diese Maßnahme soll die Attraktivität von vermögenswirksamen Leistungen für eine breitere Gruppe von Arbeitnehmern steigern.

In Großbritannien richten immer mehr Unternehmen Treuhandgesellschaften für Mitarbeiterbeteiligungen ein. Allein im Jahr 2022 wurden fast 500 derartige (Mitarbeiterbeteiligungs-) Stiftungen gegründet, mit denen die Eigentümer die Möglichkeit nutzen, ihren Mitarbeitern Anteile zu übertragen.

Die sogenannten Employee Ownership Trusts (EOTs) wurden 2014 eingeführt, um mehr Mitarbeiter zu Partnern und Miteigentümern der Unternehmen zu machen. Sie ermöglichen es Unternehmenseigentümern, einen Anteil von mindestens 50 Prozent der Unternehmensbeteiligungen steuerbegünstig in einen Trust zu übertragen, dessen Begünstigte die Beschäftigten des Unternehmens sind. Die Eigentümer werden dann schrittweise aus den Unternehmensgewinnen ausgezahlt, wobei das Unternehmen häufig einen Kredit aufnimmt, um den Unternehmern eine erste Vorauszahlung zu leisten.

Nach Angaben der britischen Employee Ownership Association (EOA) sind derartige Treuhandgesellschaften besonders beliebt bei professionellen Dienstleistungsunternehmen, die fast 40 Prozent aller EOTs ausmachen. Aber auch andere Sektoren folgen diesem Beispiel. Laut Francesca Lord, der Leiterin für Kommunikation und Politik der EOA, haben prominente Übergänge wie der von Go Ape (2021), dem HiFi-Händler Richer Sounds (2019) und dem Bio-Gemüseunternehmen Riverford (2018) eine “wirklich große Rolle” für das Wachstum des EOT-Sektors gespielt. Sie fügte hinzu: “Seit Beginn der Pandemie haben viele Unternehmer über die Nachfolge nachgedacht … und den Menschen ist bewusster geworden, dass diese Form der Mitarbeiterbeteiligung eine gute Möglichkeit ist, schwierige Zeiten zu überstehen”. Aber auch ein schwieriges Finanzierungsumfeld für die Unternehmen hat den steuerbegünstigten Verkauf an Mitarbeiter attraktiver gemacht sowie der Personalmangel, der die Eigentümer nach Möglichkeiten suchen lässt, Mitarbeiter an sich zu binden.

Eine am 18. Oktober diesen Jahres im britischen Parlament präsentierte Studie zeigt, dass Unternehmen, die sich im Besitz von Beschäftigten befinden, 8 bis 12 Prozent produktiver und profitabler sind und einen größeren Nutzen für die Mitarbeiter und die Gesellschaft haben als Unternehmen, die nicht im Besitz von Beschäftigten sind. Dieser Produktivitätsvorsprung ist umso bemerkenswerter, da Unternehmen im Besitz von Beschäftigten nicht nur zu einem größeren Wohlbefinden der Mitarbeiter und einer fairen Entlohnung beitragen, sondern auch das Engagement der Unternehmen für CO2-Neutralität erhöhen.

Untersucht wurden in der Studie auch die Gründe für die Einführung eines EOTs. Die drei meistgenannten Gründe waren die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Unternehmens, der Schutz und die Förderung des Lebensunterhalts der derzeitigen und zukünftigen Mitarbeiter sowie der Schutz und die Erhaltung der Grundwerte, der Kultur und des Ethos des Unternehmens. Außerdem wurde betrachtet welche Arten von Treuhändern in EOTs zu finden sind. Im Durchschnitt waren dies am häufigsten professionelle Treuhandmanagemer, gefolgt von ausscheidenden Eigentümern und Angestellten.

Die Ergebnisse sind das Resultat einer der ehrgeizigsten und gründlichsten Studien ihrer Art über die Vorteile von Unternehmen im Besitz von Beschäftigten, in dem unabhängigen Forscher ca. 9 Prozent der über 1.650 solcher Unternehmen in Großbritannien befragten und die Ergebnisse mit einer Kontrollgruppe von Unternehmen, die sich nicht im Besitz von Beschäftigten befinden verglichen haben. Der Studienbericht mit dem Titel “Exploring the Potential of the Employee Ownership Business Model” erklärt den Produktivitätsanstieg mit verschiedenen Maßnahmen der. Unternehmen im Besitz von Beschäftigten:

• schütten doppelt so viel an Boni und Dividenden an die Mitarbeiter aus,

• haben in den letzten drei Jahren fünfmal seltener Mitarbeiter entlassen,

• zahlen in der Regel einen um etwa 2.900 £ höheren Mindestlohn und sind mehr als doppelt so häufig für faire Löhne ausgezeichnet worden,

• bieten mehr Unterstützung beim Zugang zu privater Gesundheitsfürsorge und flexiblen Arbeitszeiten, und

• investieren im Durchschnitt 12 Prozent pro Jahr (38.000 £) mehr in die Ausbildung und Qualifizierung am Arbeitsplatz.

Ein zusammenfassender Bericht der Studie ist unter https://employeeownership.co.uk/kp/ verfügbar.

Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz und damit die neue Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beschlossen. Dies allerdings mit wesentlichen Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dort war unter anderem vorgesehen, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach § 3,39 EStG von 1.440 EUR auf 5.000 EUR zu erhöhen. Diese Erhöhung wurde nun auf 2.000 EUR reduziert. Damit bleibt die Regierungskoalition hinter ihrer selbst gesteckten Ankündigung deutlich zurück, die Vermögensbildung aller Beschäftigten spürbar zu stärken, und verpasst die Chance die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung auf europäisches Niveau anzuheben.

Gemeinsam mit dem Deutschen Führungskräfteverband – ULA und dem Deutschen Aktieninstitut – DAI hatte sich der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung – AGP schon in der letzten Legislaturperiode im Zuge des Fondsstandortgesetz für die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung auf breiter Basis eingesetzt. Im Fokus der nun beschlossenen Regelungen stehen aber eindeutig die Startup-Unternehmen. Bei diesen und in anderen jungen Unternehmen kann zukünftig die kostenlose oder vergünstigte Übertragung von Kapitalanteilen, insbesondere auch von vinkulierten Anteilen, mit nachgelagerter Besteuerung von bis zu fünfzehn Jahren erfolgen. Der Mittelstand und die großen Aktiengesellschaften bleiben von der nachgelagerten Besteuerung dagegen ausgeschlossen.

Erfreulich ist, dass die vermögenswirksamen Leistungen wieder in das Gesetz mit aufgenommen wurden. Hier hatten die beiden federführenden Bundesminister Christian Lindner und Marco Buschmann Mitte 2022 weitgehende Vorschläge für die geförderte Vermögensbildung in den ersten Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz eingebracht. Nachdem zwischenzeitlich die Erhöhung der Arbeitnehmersparzulage und die Abschaffung der Einkommensgrenzen für die vermögenswirksamen Leistungen im Regierungsentwurf gestrichen wurden, konnte man sich auf die Anhebung der Einkommensgrenzen auf 40.000 EUR für Ledige und 80.000 EUR für Verheiratete verständigen. Laut Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten damit auf 13,8 Millionen Personen in Deutschland.

Der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung – AGP begrüßt diese Änderung ausdrücklich. „Wir haben uns seit vielen Jahren für eine längst überfällige Wiederbelebung der Arbeitnehmersparzulage eingesetzt. Die jetzt vorgesehene Regelung nimmt die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand wieder in den Fokus und kann insbesondere für die unteren Einkommensgruppen ein wirksamer Anreiz zum Vermögensaufbau sein. Notwendige ist aber weiterhin die Erhöhung des Anlagebetrags von 400 EUR auf 1.200 EUR und eine entsprechende Erhöhung der Sparzulage“, so AGP – Geschäftsführer Dr. Heinrich Beyer. Ebenfalls positiv zu erwähnen bleibt bei dem nun beschlossenen Gesetzesentwurf die Beibehaltung der Entgeltwandlung und der Verzicht auf die Einführung einer Haltefrist für steuerlich geförderte Vermögensbeteiligungen.

>>Pressemitteilung zum Download

Nachdem Deutschland bei der Förderung der Mitarbeiterbeteiligung international jahrelang weit abgeschlagenes Schlusslicht war, hat das Bundeskabinett am 16.8.2023 im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wesentliche Verbesserungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beschlossen. Demnach soll der Steuerfreibetrag auf 5.000 Euro pro Jahr erhöht und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau angehoben werden, wie Finanzminister Christian Lindner betonte.

Der Gesetzgeber hat zudem auf die noch im Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung der Entgeltumwandlung verzichtet. „Damit ist gewährleistet, dass der Freibetrag nicht nur durch Zuwendungen des Arbeitgebers, sondern gleichermaßen durch vergünstigte Eigenleistungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bis zu 2.000 Euro ausgeschöpft werden kann. Dafür haben sich neben dem Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung – AGP eine ganze Reihe weiterer Verbände eingesetzt“, so AGP Geschäftsführer Dr. Heinrich Beyer.

Man müsse, so Beyer weiter, Finanzminister Lindner hier beipflichten, dass mit den neuen Regelungen ein wichtiger steuerpolitischer Anreiz für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung geschaffen wird, von dem nicht nur junge Startups, sondern auch bereits etablierte, kleine und mittelständische Unternehmen profitieren werden.

Bedauerlich ist aus Sicht der AGP, dass die ursprünglich vorgesehenen Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die vermögenswirksamen Leistungen im Regierungsentwurf nicht mehr zu finden sind. Die AGP hatte sich neben der Beibehaltung der Entgeltumwandlung auch für eine derartige „Wiederbelegung“ der Vermögensbildung eingesetzt, die insbesondere für Beschäftigte mit geringerem Einkommen interessant ist.

Unverständlich ist auch, dass die im Referentenentwurf vorgesehen Pauschalbesteuerung bei der Realisierung von Vermögensbeteiligungen in Höhe von 25 % ebenfalls entfallen ist. Dies wäre ein einfacher Weg gewesen, um die in den Startups oftmals angebotenen virtuellen Beteiligungen deutlich attraktiver zu machen.

Gleichwohl kann man aus Sicht der AGP aber insgesamt von einem großem Schritt für mehr Vermögensbildung und Teilhabe der Beschäftigten am Kapital der Unternehmen sprechen.

>>Pressemitteilung zum Download

Mitarbeiteraktien bieten ein nachhaltiges und weitgehend krisensicheres Potenzial für den individuellen Vermögensaufbau. Dies zeigen neueste Analysen auf Basis des Rendite-Dreiecks Mitarbeiteraktien, mit dem sich die Entwicklungen von Beteiligungsprogrammen börsennotierter Unternehmen in Deutschland für die Jahre 1996 bis einschließlich 2022 berechnen lassen. Demnach erzielen 87 Prozent der Mitarbeiteraktienpläne über zehn Jahre eine jährliche Rendite von mindestens fünf Prozent, über die Hälfte der Pläne sogar von über elf Prozent pro Jahr. Das Rendite-Dreieck macht deutlich, dass durch die Gewährung von Gratisaktien bzw. Rabatten des Arbeitgebers beim Aktienkauf das Risiko der Anlage für die Arbeitnehmer reduziert wird. So erzielen Programme auch dann noch eine positive Rendite, wenn die Kursentwicklung der Aktien aufgrund von Krisen wie der Dotcom-Blase bzw. der Finanz- und Wirtschaftskrise mittelfristig negativ ist.

Rahmenbedingungen weiter verbessern: Nachholbedarf bei Start-ups

Die Analysen belegen, dass Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eine sehr attraktive und sichere Möglichkeit für Arbeitnehmer sind, um individuell Vermögen aufzubauen. AGP Geschäftsführer Dr. Heinrich Beyer betont vor diesem Hintergrund: „Die durch den Gesetzgeber vorgenommene deutliche Erhöhung des steuerlichen Freibetrags für Mitarbeiteraktien und andere Beteiligungsformen ist ein erster Schritt, die Rahmenbedingungen für entsprechende Unternehmensprogramme zu verbessern. Aber es braucht weitere Anpassungen, insbesondere bei den Rahmenbedingungen in Startups.“ Der Berater verweist darauf, dass bei Beteiligungen an Startups vielfach erst nach vielen Jahren Gewinne anfallen und Steuervergünstigungen auf Gewinne allein daher nicht ausreichen. Gelegenheit, hier voran zu kommen, bieten die anstehenden Beratungen zum Zukunftsfinanzierungsgesetz, das auch neue Regularien für die Mitarbeiterkaptalbeteiligung vorsieht.

Wirksames Instrument für Vermögensaufbau

„Ungeachtet der Corona-Pandemie, dem Krieg an den Grenzen Europas und den daraus resultierenden gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen belegen die auf dem aktuellen Datenbestand beruhenden Analysen im Rendite-Dreieck Mitarbeiteraktien die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligung für alle Beteiligten“, betont David Voggeser, hkp/// group Partner und Mit-Initiator des Rendite-Dreieck Mitarbeiteraktien. „Die Mitarbeiteraktie ist kein Allheilmittel. Aber sie ist mehr denn je ein wirksames Instrument für den nachhaltigen individuellen Vermögensaufbau in unserer Gesellschaft“, so der Berater für strategisches HR-Management.

Eine Sicht, die Dr. Norbert Kuhn, Leiter Unternehmensfinanzierung beim Deutschen Aktieninstitut, teilt. Er appelliert an die Politik, die Rahmenbedingungen der Aktienanlage insgesamt zu verbessern. „Wir begrüßen die jüngsten Verbesserungen beim steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiteraktien und den Vorschlag, diesen auf 5.000 Euro anzuheben. Allerdings lehnen wir Pläne ab, die Steuerfreiheit bei der Entgeltumwandlung abzuschaffen und eine Sperrfrist einzuführen. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen notwendig, damit möglichst alle in Deutschland von den Vorteilen der Aktienanlage profitieren. Dazu gehört insbesondere die Einführung eines aktienorientierten Ansparverfahrens in der Altersvorsorge und eines Anlagesparkontos, das Erträge aus Aktienersparnissen steuerlich freistellt.“

Hintergrundinformation zum Rendite-Dreieck Mitarbeiteraktien

Das Rendite-Dreieck Mitarbeiteraktien ist eine Initiative der auf strategisches HR-Management und Corporate Governance Advisory spezialisierten Unternehmensberatung hkp/// group in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung – AGP und dem Deutschen Aktieninstitut. Über die frei zugängliche web-basierte Plattform können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen und Details von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen simulieren und entsprechende Wertentwicklungen ermitteln. Aspekte wie jährliches Investment, Haltefristen, Art des Plans (Matching/Discount), Matching-Verhältnis oder Höhe des Discounts und Steuerfreibeträge (Matching/Discount und Kapitalerträge) lassen sich flexibel einstellen. Das Tool bildet damit alle für die Mitarbeiterbeteiligung relevanten Parameter ab. In der aktuellen Version sind alle DAX-, MDAX-, SDAX- und TecDAX-Unternehmen berücksichtigt.

Das Rendite-Dreieck Mitarbeiteraktien finden Sie unter www.mab-renditedreieck.de

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat Anfang Januar in einem Eckpunktepapier seine Pläne für eine neuerliche Reform der Mitarbeiterbeteiligung konkretisiert. Demnach plant der Minister den steuerlichen Freibetrag von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro zu erhöhen sowie eine seit langem geforderte Änderung bei der Dry-Income-Besteuerung vorzunehmen.

In einem gemeinsamen Positionspapier begrüßen der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung – AGP und das Deutsche Aktieninstitut – DAI das Vorhaben aus dem Bundesfinanzministerium. Kritisch sehen beiden Institutionen allerdings die Änderungen bei der Entgeltumwandlung, die künftig entfallen soll um „unerwünschte Lohnoptimierungen“ zu vermeiden. Diese Befürchtung ist allerdings unbegründet und würde die Erhöhung des Freibetrags womöglich verpuffen lassen, da schon heute der Freibetrag in aller Regel nur in Kombination mit der Entgeltumwandlung ausgeschöpft wird. Als nicht praxistauglich bewertet wird zudem eine dreijährige Sperrfrist, die als Voraussetzung für die Nutzung des Steuerfreibetrags geplant ist. Diese würde den Unternehmen Flexibilität nehmen und die Attraktivität der Kapitalbeteiligung unangemessen einschränken.

Zukünftig soll die nachgelagerte Besteuerung von Vermögensübertragungen über den bislang vorgesehenen Geltungsbereich von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hinausgehen und auch in (jungen) Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten möglich sein. Zudem soll eine Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent für alle noch verbleibenden „Besteuerungstatbestände“ eingeführt werden. Diese Regelungen zielen in erster Linie auf Startup-Unternehmen; ob sie dort die Mitarbeiterkapitalbeteiligung tatsächlich voranbringen können, bleibt abzuwarten.

>>Das gemeinsame Positionspapier von AGP und DAI finden Sie hier.

Angestellte, die an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilnehmen, verlassen weniger wahrscheinlich das Unternehmen. Zu diesem Ergebnis kommt Jana Oehmichen, Professorin für Organisation, Personal und Unternehmensführung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU), gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus Groningen und Göttingen in einer aktuellen Studie. Die Autoren zeigen auf, dass sich der Effekt nicht nur durch die finanziellen Anreize, sondern auch durch den psychologischen Mechanismus der „psychological ownership“ erklären lässt. Demnach verursacht das Halten von Firmenanteilen bei Angestellten das Gefühl von Verbundenheit und Zugehörigkeit, welches es weniger attraktiv erscheinen lässt, den Arbeitgeber zu wechseln.

>>zur Studie