Klares Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Bewertung von Erlösen aus Beteiligungsprogrammen

Dirk Lambach, Februar 29, 2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21 entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Die Münchner Richter präzisieren damit die Rechtsprechung zu Mitarbeiterbeteiligungen, bei der sie schon in einem Urteil aus dem Jahr 2016 klarstellten, dass Erlöse aus entsprechenden Beteiligungsprogrammen nicht als Arbeitslohn zu besteuern sind (IX R 43/15). Gleichwohl blieben vielerorts die Finanzämter bei ihrer restriktiven Linie und behandelten Veräußerungserlöse aus Beteiligungsprogrammen als vollständig steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn der Bundesfinanzhof mehrere dieser Urteile wieder kassierte.

Klar gestellt wurde mit dem Urteil nun:

  • Gewinne bzw. Veräußerungserlöse aus Beteiligungsprogrammen sind nicht als Arbeitslohn zu behandeln!
  • Erwerb und Veräußerung einer (Kapital-) Beteiligung (am Arbeitgeber) sind zwei unterschiedliche – steuerlich voneinander getrennt und unabhängig zu betrachtende – Sachverhalte!
  • Nur der verbilligte Erwerb ist gleich zu Beginn, also beim Erwerb der Beteiligung, als geldwerter Vorteil bei der Besteuerung des Arbeitslohns zu berücksichtigen!
  • Für die spätere Bewertung des Veräußerungserlöses ist es unerheblich, ob die Beteiligung vergünstigt erworben wurde oder nicht!

Bleibt zu hoffen, dass die Finanzrichter mit ihrem neuen Urteil zur Mitarbeiterbeteiligung bis in die Amtsstuben vordringen, wie es in der FAZ vom 28. Februar 2024 treffend heißt. Die Rechtsprechung sei bei der Finanzverwaltung nicht so richtig angekommen, wie der Vorsitzende des VI. Senats und Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Meinhard Wittwer, in dem Beitrag zitiert wird.