Mit mehreren Urteilen vom 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 13/23 sowie VIII R 14/23) sowie vom 25. November 2025 (Az. VIII R 11-12/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut ein deutliches Signal für die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen gesetzt: Laufende Einnahmen aus stillen Beteiligungen und Genussrechten sind grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren und nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
In den entschiedenen Fällen hatten die Finanzämter die Erträge der Arbeitnehmer jeweils als Arbeitslohn eingeordnet. Der BFH widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass mit den Beteiligungen eigenständige Sonderrechtsverhältnisse neben dem Arbeitsverhältnis begründet worden waren. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass diese Sonderrechtsverhältnisse wirksam vereinbart, tatsächlich durchgeführt und mit eigenwirtschaftlichem Gehalt ausgestaltet sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegen steuerlich Kapitaleinkünfte vor.
Dabei betonte der BFH ausdrücklich, dass die Verknüpfung des Fortbestands der Beteiligung mit dem Arbeitsverhältnis den eigenständigen wirtschaftlichen Charakter der Beteiligung nicht automatisch entfallen lässt. Eine Einstufung als Arbeitslohn kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die Verzinsung unmittelbar von der individuellen Arbeitsleistung abhängt oder bei marktunüblichen Überpreisen im Rahmen einer Veräußerung.
Mit den aktuellen Entscheidungen setzt der BFH seine Linie der vergangenen Jahre konsequent fort. Bereits 2016 sowie zuletzt mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (VI R 1/21) hatte das Gericht klargestellt, dass Gewinne aus der marktüblichen Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen keinen lohnsteuerbaren Vorteil darstellen, selbst dann nicht, wenn die Beteiligung ursprünglich vergünstigt erworben wurde.
Zusammenfassend ist nunmehr höchstrichterlich bestätigt:
Für Arbeitnehmer bedeutet dies regelmäßig die Anwendung der günstigeren Abgeltungsteuer auf laufende Rückflüsse aus Beteiligungsprogrammen. Für Unternehmen schaffen die Urteile zusätzliche Rechtssicherheit bei der Konzeption und Umsetzung moderner Mitarbeiterbeteiligungsmodellen und stärken deren Attraktivität als Instrument der Mitarbeiterbindung.