Besser gemeinsam

Mitarbeiterbeteiligung

Wie kaum ein anderes Personal- und Vergütungsinstrument ist die Mitarbeiterbeteiligung geeignet, Mitarbeiter enger an das Unternehmen zu binden, die Personalfluktuation zu senken sowie das Engagement und die Motivation der Beschäftigten zu fördern. Darüber hinaus werden Mitarbeiter am Erfolg der gemeinsamen Arbeit beteiligt und bekommen Zugang zu einer renditenstarken Anlageform für ihren Vermögensaufbau.

Positive Leistungskultur

Durch materielle Anreize in Form von Erfolgs- und Kapitalbeteiligungen werden unternehmerisches Denken und Handeln der Mitarbeiter gefördert. Wissenschaftliche Studien belegen die positiven Auswirkungen einer Mitarbeiterbeteiligung auf wesentliche unternehmerische Erfolgsfaktoren wie Produktivität, Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit. Auch die Wirkungen auf Motivation und Engagement der Mitarbeiter sind in der Wissenschaft und vor allem in der unternehmerischen Praxis vielfach nachgewiesen.

AGP - Veranstaltungen

Attraktiver Arbeitgeber

Beteiligt zu sein am Erfolg und Kapital des Unternehmens ist nicht nur eine innovative Vergütungskomponente für die Mitarbeiter. Es ist vielmehr ein greifbares und verständliches Zeichen für eine partnerschaftliche Unternehmenskultur, die es allen ermöglicht mitzumachen, die eigenen Ideen und Kräfte mit einzubringen und mit Freude dabei zu sein. So findet und bindet man exzellente Mitarbeiter.

AGP - Veranstaltungen

Positives Arbeitsklima

Die Vorteile, die eine Mitarbeiterbeteiligung im Hinblick auf Motivation und Engagement für das Unternehmen bringen, gelten auch für die Mitarbeiter selbst. So schafft eine partnerschaftliche Unternehmenskultur, in der man sich einbringen kann und in der die eigene Meinung geschätzt wird, ein Betriebsklima, in dem Mitarbeiter gerne und zufriedener arbeiten. Und sich für das „eigene“ Unternehmen einzusetzen, erzeugt mehr Lebensqualität.

AGP - Veranstaltungen

Stärkung der Finanzkraft

Eine Mitarbeiterbeteiligung am Kapital des Unternehmens erweitert dessen Finanzierungsbasis. Zum einen stärkt sie, je nach Ausgestaltung, als Fremd- oder Eigenkapital die Kapitalausstattung des Unternehmens. Zum anderen verbessert dies wiederum die Kreditwürdigkeit der Unternehmen gegenüber potenziellen Kreditgebern und erweitert Investitionsspielräume. Auch wenn nach Ablauf der Anlagedauer die ersten Einlagen wieder ausgezahlt werden, bleibt dem Unternehmen ein konstanter – in aller Regel weiter steigender – Kapitalstock erhalten, wenn es weiterhin das Beteiligungsprogramm jährlich anbietet.

AGP - Veranstaltungen

Teilhabe

Die Beschäftigten profitieren materiell vom wirtschaftlichen Erfolg „ihres“ Unternehmens und schaffen sich eine weitere Säule der Vermögensbildung. Eine langjährig praktizierte Mitarbeiterbeteiligung, die auch die Vorteile des geltenden Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes (MKBG) nutzt (siehe Staatliche Förderung), führt zu einem erheblichen Vermögensaufbau mit weit überdurchschnittlichen Renditen und hoher Sicherheit. Und im Gegensatz zu anderen „anonymen“ Anlageformen können die Mitarbeiter die Ertragskraft und die Sicherheit ihres finanziellen Engagements nicht nur sehr genau einschätzen; sie können bei einer Kapitalbeteiligung an „ihrem Unternehmen“ durch ihre eigene Arbeit und ihr Engagement bedingt darauf Einfluss nehmen.

AGP - Veranstaltungen

Beteiligungsformen

Belegschaftsaktie

Mitarbeiter werden durch den Kauf von Belegschaftsaktien am Eigenkapital des Unternehmens beteiligt. Wie alle anderen Aktionäre haben sie – je nach Aktiengattung – ein Auskunftsrecht und das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung mit entsprechendem Stimmrecht. Sie sind am Wertzuwachs des Unternehmens, an der Dividendenausschüttung und am Liquidationserlös beteiligt. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Einlage beschränkt und die Übertragung der Aktien auf Dritte (Fungibilität) ist – zumindest bei börsennotierten Unternehmen – unproblematisch. Die Belegschaftsaktie kann nur bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft verwendet werden. Trotz der strengen aktienrechtlichen Bestimmungen gibt es aber auch eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Aktiengesellschaften, die Belegschaftsaktien ausgeben.

Stille Beteiligung

Das Modell für den Mittelstand – rechtsformunabhängig, praxiserprobt, flexibel. Für jede Branche und Betriebsgröße geeignet. Bei dieser Beteiligungsform handelt es sich um eine sogenannte Innengesellschaft, die nicht nach außen in Erscheinung tritt. Die Mitarbeiter haben als stille Gesellschafter nicht die Rechte und Pflichten der echten Gesellschafter des Unternehmens; sie haben auch keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung. Die stillen Gesellschafter sind am Unternehmensgewinn und an den Verlusten beteiligt. Die Verlustbeteiligung ist auf die Einlage begrenzt. Je nach Ausgestaltung hat die stille Gesellschaft eher Eigenkapital- oder Fremdkapitalcharakter. Eine Beteiligung am Wertzuwachs findet nicht statt. Der Aufwand für die Einführung und Verwaltung des Modells ist auch für kleine Unternehmen zu bewältigen.

Genussrecht

Genussrechte gehören wie die stille Beteiligung zu den für den Mittelstand attraktivsten Beteiligungsformen. Hierbei überlassen die Mitarbeiter dem Unternehmen das Geld wie ein Gläubiger und erhalten als „Genuss“ eine jährliche Gewinnbeteiligung. Die Mitarbeiter erwerben reine Vermögens- und keine Beteiligungsrechte. Der Inhaber der Genussrechte erhält keine Mitwirkungs- ,nur Informationsrechte. Genussrechte können von Unternehmen aller Rechtsformen ausgegeben werden, sind gesetzlich nicht explizit geregelt und bieten ebenfalls einen großen Gestaltungsspielraum. Je nach Ausgestaltung kann Genussrechtskapital wie bei der stillen Gesellschaft Eigenkapital-oder Fremdkapitalcharakter annehmen.

Sonderform Mitarbeiterguthaben

Beim Mitarbeiterguthaben baut der Arbeitgeber „für“ den Mitarbeiter einen Kapitalstock auf, indem Mittel aus einer freiwilligen Erfolgsbeteiligung nicht an den Mitarbeiter ausgezahlt sondern im Unternehmen angelegt werden. Das Guthaben wird dem Mitarbeiter auf einem Beteiligungskonto gutgeschrieben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt. Mitarbeiterguthaben können solange steuer- und sozialabgabenfrei im Unternehmen „stehen gelassen“ werden, bis es zu einer Auszahlung an den Mitarbeiter kommt („Bruttoumwandlung“). Die Guthaben können fest oder erfolgsabhängig verzinst werden; es gibt keine Insolvenzsicherungspflicht.

Häufig gestellte Fragen

Lässt sich eine Mitarbeiterbeteiligung auch in mittelständischen Unternehmen umsetzen?

Ja, mit der stillen Beteiligung steht auch kleineren Unternehmen ein Beteiligungsprogramm zur Verfügung, bei dem der Aufwand für die Einführung, Kommunikation und Pflege überschaubar ist.

Verliere ich als Unternehmer einen Teil meiner Eigenständigkeit?

Nein, die im Mittelstand vorwiegend praktizierten Beteiligungsformen begründen weder eine gesellschaftsrechtliche Mitsprache noch eine Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit.

Ist eine Mitarbeiterbeteiligung ein Hindernis beim Verkauf des Unternehmens oder bei der Übertragung auf meine Nachfolger?

Nein, im Gegenteil: Mitarbeiterbeteiligung ist ein Nachweis für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, die das Unternehmen nachhaltig stärkt. Die allermeisten Übernahme-Interessenten wissen das zu schätzen.

Wie wird die Mitarbeiterbeteiligung finanziert?

Das Geld kommt in erster Linie von den Mitarbeitern und die Unternehmen leisten in der Regel einen „Zuschuss“. In vielen Fällen werden Mittel aus einer Erfolgsbeteiligung der Mitarbeiter im Unternehmen z.B. als stilles Gesellschafterkapital angelegt.

Kann die Einlage verloren gehen?

Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist Risikokapital. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter im Extremfall ihr Kapital teilweise oder ganz verlieren können, wenn das Arbeit gebende Unternehmen insolvent wird. Gleichwohl ist dieses Risiko überschaubar; denn die Mitarbeiter können ihr Investment in das Arbeit gebende Unternehmen besser einschätzen als die Qualität jeder anderen Anlageform.

Staatliche Förderung

Die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 39 EStG sieht vor, dass jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Vermögensbeteiligungen am Unternehmen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro p.A. steuer- und sozialabgabenfrei überlassen kann. Diese Steuervergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn:

  • Allen Mitarbeitern eines Unternehmens, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, das Angebot zur Mitarbeiterbeteiligung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe offensteht.

Wird der obige Freibetrag seitens des Arbeitgebers nicht genutzt bzw. nicht vollständig ausgeschöpft, so können die Mitarbeitenden Vermögensbeteiligungen von bis zu 2.000 Euro im Wege einer Entgeltumwandlung steuerfreie (aber sozialversicherungspflichtig) erwerben.

Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und einen Umsatz von maximal 100 Millionen Euro, deren Gründung höchstens 20 Jahre zurückliegen darf, gilt bei übertragenen Vermögensbeteiligungen zudem eine nachgelagerte Besteuerung nach § 19a EstG. Die Beteiligung ist demnach erst dann zu versteuern, wenn sie verkauft oder ausgezahlt wird, wenn seit der Übertragung 15 Jahre vergangen sind oder wenn das Arbeits- / Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber beendet wird. Die nachgelagerte Besteuerung gilt nur für Zuwendungen des Unternehmens und nicht für Eigenleistungen der Mitarbeiter. Der Vorteil ist bei Gewährung sozialversicherungspflichtig.

Jeder Mitarbeiter hat darüber hinaus die Möglichkeit, bis zu 400 Euro pro Jahr als vermögenswirksame Leistungen im eigenen Unternehmen in Form einer Kapitalbeteiligung anzulegen – und zwar zusätzlich zu möglicherweise schon bestehenden Bauspar- und Banksparverträgen. Für vermögenswirksame Leistungen in der Anlageform der Kapitalbeteiligung am Arbeit gebenden Unternehmen gibt es eine Arbeitnehmersparzulage von 20 %. Die Einkommensgrenzen liegen bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Vermögenswirksame Leistungen unterliegen einer Sperrfrist von sieben Jahren. Die Auszahlung des Kapitals erfolgt erst nach Ablauf dieser Sperrfrist.