Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland das Zukunftsfinanzierungsgesetz, womit u.a. die Mitarbeiterbeteiligung für Start- und Scale-ups vereinfacht werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich sicherlich noch schwer beurteilen, ob das Gesetz Wirkung zeigt. Es bestehen jedoch Zweifel, ob es für junge Unternehmen tatsächlich von nun an attraktiver sein wird, ihre Beschäftigten am Kapital bzw. an einem potenziellen Verkaufs- bzw. Exiterlös zu beteiligen. Denn trotz der neuen Regelungen bleibt die gesellschaftsrechtliche Konstruktion von echten Unternehmensbeteiligungen der Beschäftigten, auf die sich das Gesetz ausschließlich bezieht, kompliziert.
Möchte man innerhalb der verfügbaren deutschen Rechtsformen größeren notariellen Aufwand und die direkte Einflussmöglichkeit der Beschäftigten auf die Unternehmensführung vermeiden, ist die Übertragung von Unternehmens-Anteilen eigentlich nur bei Aktiengesellschaften praktikabel. Da die meisten jungen Unternehmen bisher jedoch als GmbH gegründet werden, hat sich bei den Startups das Konstrukt der virtuellen Beteiligung etabliert. Dabei werden aber keine echten Unternehmens-Anteile übertragen, sondern es handelt sich um erfolgsabhängige Ausschüttungen, die dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.
Um hier Abhilfe zu schaffen und den Startups eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung für ihre Beschäftigten ohne Mitentscheidungsrechte zu ermöglichen, wurden im neuen Gesetz vinkulierte Kommanditanteile mit in den Förderkatalog aufgenommen. In der Rechtsform der GmbH & Co. KG könnten die Beschäftigten so als Kommanditisten an ihrem Arbeitgeber, der GmbH, beteiligt werden. Dies setzt jedoch die Gründung von zwei Gesellschaften voraus, was in der praktischen Handhabung eine durchaus komplexe gesellschafts- und steuerrechtliche Konstruktion darstellt.
In Österreich, wo die Rechtsformen den deutschen sehr ähnlich sind, ist man einen anderen Weg gegangen, um jungen Unternehmen auch mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung eine international wettbewerbsfähige Option zu bieten. Dort wurde im letzten Jahr mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) eine neue Rechtsform eingeführt, die grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz aufbaut, im Bereich der Kapitalmaßnahmen aber über zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten verfügt, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. So kann u.a. in der neuen Rechtsform eine besondere Klasse von stimmrechtslosen Anteilen, sogenannten Unternehmenswert-Anteile, ausgeben werden.
Bei diesen Anteilen handelt es sich um eine Sonderform des Stammkapitals, die eine vereinfachte Form der Mitarbeiterbeteiligung ermöglichen sollen. Ähnlich wie bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist mit den Anteilen der Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verbunden, sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile bei einem Exit-Event mehrheitlich veräußern. Vereinfacht ist zudem die Übertragung der Anteile insofern, dass eine anwaltliche Urkunde ausreichend und kein Notariatsakt notwendig ist. (Quelle: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/flexible-kapitalgesellschaft)