Am 30. November 2024 ist der ehemalige Vorstandsvorsitzender der Drägerwerk AG & Co. KGaA, Dr. Christian Dräger, im Alter von 90 Jahren verstorben. Von 1984 bis 1997 leitete er das von seinem Vater übernommene Familienunternehmen in der vierten Generation. Noch bevor er an die Spitze des väterlichen Unternehmens trat, übernahm er als Vorsitzender des Vorstandes von 1978 – 1982 die Führung der AGP. In dieser Zeit engagierte er sich für die tarifvertragliche Mitarbeiterbeteiligung, öffnete den Zugang zu den Großunternehmen und initiierte die Stiftung „Sozialer Wandel in der unternehmerischen Wirtschaft”, deren erster Präsident er auch war.

Dr. Christian Dräger begegnete bereits im Alter von 14 Jahren zum ersten Mal dem Gedanken, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Damals las er in den Lebenserinnerungen seines Urgroßvaters, der 1889 die Drägerwerke gründete und bereits 1900 seine Mitarbeiter am Jahresgewinn beteiligte, genau in dem Jahrzehnt in dem Ernst Abbe in Jena seine berühmten Grundsätze zur Beteiligung der Mitarbeiter am Ertrag der Zeiss-Werke formulierte. In den fünfziger Jahren kam er als Student der Betriebswirtschaft an der Münchener Ludwig-Maximilians-Universität mit Prof. Guido Fischer in Kontakt, der jahrzehntelang nicht nur unter den deutschen Hochschullehrern, sondern für die gesamte Nachkriegsentwicklung der deutschen Wirtschaft so etwas wie ein Bannerträger der Idee der Mitarbeiterbeteiligung war. Fischer brachte den jungen Studenten mit der AGP zusammen, zu deren Gründern er selbst gehörte.

In der eigenen Firma verfolgte er das Ziel, eine Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer einzuführen. Was zunächst bis 1970 als offene Handelsgesellschaft noch schwierig war, sollte 1979 mit dem Börsengang des Unternehmens durch ihn auf den Weg gebracht werden. Bis heute können Angestellte Vorzugsaktien erwerben, die Anspruch auf eine Dividende besitzen, jedoch keine Stimmrechte. Die Drägerwerk AG & Co. KGaA zählt damit zu einen der wenigen mittelständischen Familienunternehmen, die eine solche Mitarbeiterkapitalbeteiligung über Aktien umsetzen.

Wir verlieren mit Christian Dräger eine prägende Persönlichkeit für die Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland und einen langjährigen Unterstützer unseres Verbands. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Mit den Startups setzen die Unternehmen der Zukunft verstärkt auf Mitarbeiterbeteiligung. Eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt: 44 Prozent beteiligen ihre Beschäftigten am Unternehmen. 42 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. Mehr als die Hälfte der Startups sieht es dabei als moralische und gesellschaftliche Pflicht, die Beschäftigten am eigenen Geschäftserfolg zu beteiligen. In den Startups, die auf Mitarbeiterbeteiligung bislang verzichten, gilt trotz der Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Jahresbeginn vor allem der zu hohe Verwaltungsaufwand bei der Übertragung echter Unternehmensanteile als Hindernis (33 Prozent). So werde weiterhin stark mit sogenannten virtuellen Anteilen gearbeitet, um den Anforderungen der Startups gerecht zu werden.


Mit dem „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ hatte der Gesetzgeber Anfang des Jahres neue Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung auf den Weg gebracht. Jetzt hat auch das Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben die Anwendungsregeln konkretisiert, womit das letztgültige BMF-Schreiben vom 16. November 2021 ersetzt wird.

Konkretisiert wurden u.a. die Regelungen zur Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags von 2.000 EUR jährlich. Dieser setzt voraus, dass die Vermögensbeteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (§ 3 Nr. 39 S. 2 EStG).

Aus Vereinfachungsgründen muss sich ab sofort das Beteiligungsangebot u.a. aber nicht an Arbeitnehmer richten, die:

Sieht das Beteiligungsprogramm darüber hinaus ein Vetorecht des Arbeitgebers vor, bestimmte Arbeitnehmer von einer Teilnahme auszuschließen, steht allein diese Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen. Schließt der Arbeitgeber aber tatsächlich bestimmte Arbeitnehmer aus, ist von diesem Zeitpunkt an (mit Wirkung für die Zukunft) eine Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags bei allen teilnehmenden Arbeitnehmern ausgeschlossen.

Bei den Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen nach § 19a EstG bleibt im Gegensatz zu den Regelungen des Paragrafen 3.39 EstG hier die Konzernregelung weiterhin nicht gültig. Vermögenbeteiligungen an anderen Unternehmen desselben Konzerns i. S. d. § 18 AktG gelten damit nicht als Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers (§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG).

Allerdings könnten sich hier noch Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 ergeben. Der Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 05.06.2024 beschlossen hat, sieht vor, dass rückwirkend ab 2024 geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen auch aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Das Jahressteuergesetz 2024 wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat beraten. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist in der zweiten Jahreshälfte 2024 zu rechnen.

Das BMF-Schreiben finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2024-06-01-lst-behandlung-vermoegensbet.pdf?__blob=publicationFile&v=13

Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist ein zentraler Schlüssel für die Teilhabe von Beschäftigten an Wachstum und Wohlstand sowie für die Mitarbeiterbindung und Gewinnung. Der Deutsche Führungskräfteverband ULA und der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung AGP haben sich daher in den letzten Jahren gemeinsam in einer breiten Initiative für eine nachhaltige Stärkung des Instrumentes eingesetzt. Die Politik hat in der Folge schrittweise die Rahmenbedingungen verbessert, wenn auch bis heute noch kein europäisches level-playing-field erreicht ist. 

„Wir beobachten leider, dass der Gesetzgeber sich bewegt hat, aber viele Unternehmen die neuen Spielräume wie den auf 2.000 Euro erhöhten steuerlichen Freibetrag für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen der Mitarbeiter an den Unternehmen noch nicht ausschöpfen“, so ULA-Hauptgeschäftsführer Michael Schweizer. „Eine besondere Bedeutung kommt der Information und Aufklärung über die vorhandenen Beteiligungsmöglichkeiten zu. Insbesondere für mittelständische Unternehmen bieten sich hier noch viele Chancen. Ebenso gilt es, sowohl Unternehmen als auch Beschäftigten die neuen Möglichkeiten der Entgeltumwandlung aufzuzeigen und eine valide Datenbasis über die Nutzung und Verbreitung der Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland zu schaffen“, erklärt AGP-Geschäftsführer Dirk Lambach. 

Mit dem Aktionskreis wollen beide Verbände Expertinnen und Experten aus den Unternehmen, den Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten sowie der Wissenschaft und Vergütungsexperten zusammenbringen, um zu beraten, welche Herausforderungen und Möglichkeiten in der Praxis aktuell bestehen, um dem Instrument auch aus Sicht von „klassischen“ Unternehmen aller Größen und deren Mitarbeitenden zum wirklichen Durchbruch zu verhelfen. Nach der heutigen erfolgreichen Auftaktsitzung will der Kreis noch vor der Sommerpause erneut zusammenkommen, um sich einen Arbeitsplan zu geben.

Seit Anfang dieses Jahres gilt die neue Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, von der man sich einen weiteren Schub für die Aufmerksamkeit und die Verbreitung von Beteiligungsprogrammen erhofft. Das Mittelstandsmagazin Unternehmeredition hat den neuen Geschäftsführer des Bundesverbands Mitarbeiterbeteiligung Dirk Lambach nach seiner Einschätzung der aktuellen Entwicklungen und Potenziale befragt. Das Interview finden Sie unter www.unternehmeredition.de/mitarbeiterbeteiligung-bietet-chancen-fuer-alle-unternehmen/

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21 entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Die Münchner Richter präzisieren damit die Rechtsprechung zu Mitarbeiterbeteiligungen, bei der sie schon in einem Urteil aus dem Jahr 2016 klarstellten, dass Erlöse aus entsprechenden Beteiligungsprogrammen nicht als Arbeitslohn zu besteuern sind (IX R 43/15). Gleichwohl blieben vielerorts die Finanzämter bei ihrer restriktiven Linie und behandelten Veräußerungserlöse aus Beteiligungsprogrammen als vollständig steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn der Bundesfinanzhof mehrere dieser Urteile wieder kassierte.

Klar gestellt wurde mit dem Urteil nun:

Bleibt zu hoffen, dass die Finanzrichter mit ihrem neuen Urteil zur Mitarbeiterbeteiligung bis in die Amtsstuben vordringen, wie es in der FAZ vom 28. Februar 2024 treffend heißt. Die Rechtsprechung sei bei der Finanzverwaltung nicht so richtig angekommen, wie der Vorsitzende des VI. Senats und Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Meinhard Wittwer, in dem Beitrag zitiert wird.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland das Zukunftsfinanzierungsgesetz, womit u.a. die Mitarbeiterbeteiligung für Start- und Scale-ups vereinfacht werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich sicherlich noch schwer beurteilen, ob das Gesetz Wirkung zeigt. Es bestehen jedoch Zweifel, ob es für junge Unternehmen tatsächlich von nun an attraktiver sein wird, ihre Beschäftigten am Kapital bzw. an einem potenziellen Verkaufs- bzw. Exiterlös zu beteiligen. Denn trotz der neuen Regelungen bleibt die gesellschaftsrechtliche Konstruktion von echten Unternehmensbeteiligungen der Beschäftigten, auf die sich das Gesetz ausschließlich bezieht, kompliziert. 

Möchte man innerhalb der verfügbaren deutschen Rechtsformen größeren notariellen Aufwand und die direkte Einflussmöglichkeit der Beschäftigten auf die Unternehmensführung vermeiden, ist die Übertragung von Unternehmens-Anteilen eigentlich nur bei Aktiengesellschaften praktikabel. Da die meisten jungen Unternehmen bisher jedoch als GmbH gegründet werden, hat sich bei den Startups das Konstrukt der virtuellen Beteiligung etabliert. Dabei werden aber keine echten Unternehmens-Anteile übertragen, sondern es handelt sich um erfolgsabhängige Ausschüttungen, die dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.

Um hier Abhilfe zu schaffen und den Startups eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung für ihre Beschäftigten ohne Mitentscheidungsrechte zu ermöglichen, wurden im neuen Gesetz vinkulierte Kommanditanteile mit in den Förderkatalog aufgenommen. In der Rechtsform der GmbH & Co. KG könnten die Beschäftigten so als Kommanditisten an ihrem Arbeitgeber, der GmbH, beteiligt werden. Dies setzt jedoch die Gründung von zwei Gesellschaften voraus, was in der praktischen Handhabung eine durchaus komplexe gesellschafts- und steuerrechtliche Konstruktion darstellt.

In Österreich, wo die Rechtsformen den deutschen sehr ähnlich sind, ist man einen anderen Weg gegangen, um jungen Unternehmen auch mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung eine international wettbewerbsfähige Option zu bieten. Dort wurde im letzten Jahr mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) eine neue Rechtsform eingeführt, die grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz aufbaut, im Bereich der Kapitalmaßnahmen aber über zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten verfügt, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. So kann u.a. in der neuen Rechtsform eine besondere Klasse von stimmrechtslosen Anteilen, sogenannten Unternehmenswert-Anteile, ausgeben werden.

Bei diesen Anteilen handelt es sich um eine Sonderform des Stammkapitals, die eine vereinfachte Form der Mitarbeiterbeteiligung ermöglichen sollen. Ähnlich wie bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist mit den Anteilen der Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verbunden, sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile bei einem Exit-Event mehrheitlich veräußern. Vereinfacht ist zudem die Übertragung der Anteile insofern, dass eine anwaltliche Urkunde ausreichend und kein Notariatsakt notwendig ist. (Quelle: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/flexible-kapitalgesellschaft

Zum 1. Januar 2024 wurde Dirk Lambach zum Geschäftsführer der AGP bestellt. Heinrich Beyer, der in den letzten achtzehn Jahren die Geschicke des Verbandes geleitet hat, möchte sich auf eigenen Wunsch schrittweise aus der Arbeit für die AGP zurückziehen und wird sich zukünftig in geringerem zeitlichem Umfang den Beratungen und Publikationen sowie der politischen Arbeit widmen. Dieser „Rollentausch“ erfolgt in enger Abstimmung sowie auf einstimmigen Beschluss des gesamten AGP-Vorstands. Alle Beteiligten freuen sich, auch weiterhin für die AGP und ihre Unternehmen und Mitglieder tätig zu sein und die Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland weiter voranzubringen.

Ab Januar 2024 treten die neuen Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Kraft. Die Änderungen betreffen den Freibetrag für Vermögensbeteiligungen, die nachgelagerte Besteuerung für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen.

Erhöhter Freibetrag für Vermögensbeteiligungen

Gemäß § 3,39 des Einkommensteuergesetzes wird der Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Diese Zuwendungen seitens des Arbeitgebers sind nun bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei. Sollte der Arbeitgeber den Freibetrag nicht vollständig ausschöpfen, haben Mitarbeiter die Möglichkeit, Vermögensbeteiligungen von bis zu 2.000 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung zu erwerben, wobei diese steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig sind. Es gibt weiterhin keine Sperr- oder Haltefristen für Vermögensbeteiligungen.

Nachgelagerte Besteuerung für KMU (§ 19a EStG)

Für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von maximal 100 Millionen Euro, die höchstens 20 Jahre alt sind, wurde die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, Vermögensbeteiligungen unentgeltlich oder verbilligt zu übertragen, ohne dass der Vorteil der Besteuerung unterliegt. Die Steuerpflicht tritt erst ein, wenn die Vermögensbeteiligung verkauft wird oder 15 Jahre seit der Übertragung vergangen sind. Die ursprünglich geplante Konzernregelung entfällt, und Mitarbeiter können sich nur am gebenden Unternehmen beteiligen.

Vermögenswirksame Leistungen

Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage wurde von 20.000 Euro auf 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Ledige und von 40.000 Euro auf 80.000 Euro für Verheiratete angehoben. Diese Maßnahme soll die Attraktivität von vermögenswirksamen Leistungen für eine breitere Gruppe von Arbeitnehmern steigern.

In Großbritannien richten immer mehr Unternehmen Treuhandgesellschaften für Mitarbeiterbeteiligungen ein. Allein im Jahr 2022 wurden fast 500 derartige (Mitarbeiterbeteiligungs-) Stiftungen gegründet, mit denen die Eigentümer die Möglichkeit nutzen, ihren Mitarbeitern Anteile zu übertragen.

Die sogenannten Employee Ownership Trusts (EOTs) wurden 2014 eingeführt, um mehr Mitarbeiter zu Partnern und Miteigentümern der Unternehmen zu machen. Sie ermöglichen es Unternehmenseigentümern, einen Anteil von mindestens 50 Prozent der Unternehmensbeteiligungen steuerbegünstig in einen Trust zu übertragen, dessen Begünstigte die Beschäftigten des Unternehmens sind. Die Eigentümer werden dann schrittweise aus den Unternehmensgewinnen ausgezahlt, wobei das Unternehmen häufig einen Kredit aufnimmt, um den Unternehmern eine erste Vorauszahlung zu leisten.

Nach Angaben der britischen Employee Ownership Association (EOA) sind derartige Treuhandgesellschaften besonders beliebt bei professionellen Dienstleistungsunternehmen, die fast 40 Prozent aller EOTs ausmachen. Aber auch andere Sektoren folgen diesem Beispiel. Laut Francesca Lord, der Leiterin für Kommunikation und Politik der EOA, haben prominente Übergänge wie der von Go Ape (2021), dem HiFi-Händler Richer Sounds (2019) und dem Bio-Gemüseunternehmen Riverford (2018) eine “wirklich große Rolle” für das Wachstum des EOT-Sektors gespielt. Sie fügte hinzu: “Seit Beginn der Pandemie haben viele Unternehmer über die Nachfolge nachgedacht … und den Menschen ist bewusster geworden, dass diese Form der Mitarbeiterbeteiligung eine gute Möglichkeit ist, schwierige Zeiten zu überstehen”. Aber auch ein schwieriges Finanzierungsumfeld für die Unternehmen hat den steuerbegünstigten Verkauf an Mitarbeiter attraktiver gemacht sowie der Personalmangel, der die Eigentümer nach Möglichkeiten suchen lässt, Mitarbeiter an sich zu binden.

Eine am 18. Oktober diesen Jahres im britischen Parlament präsentierte Studie zeigt, dass Unternehmen, die sich im Besitz von Beschäftigten befinden, 8 bis 12 Prozent produktiver und profitabler sind und einen größeren Nutzen für die Mitarbeiter und die Gesellschaft haben als Unternehmen, die nicht im Besitz von Beschäftigten sind. Dieser Produktivitätsvorsprung ist umso bemerkenswerter, da Unternehmen im Besitz von Beschäftigten nicht nur zu einem größeren Wohlbefinden der Mitarbeiter und einer fairen Entlohnung beitragen, sondern auch das Engagement der Unternehmen für CO2-Neutralität erhöhen.

Untersucht wurden in der Studie auch die Gründe für die Einführung eines EOTs. Die drei meistgenannten Gründe waren die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Unternehmens, der Schutz und die Förderung des Lebensunterhalts der derzeitigen und zukünftigen Mitarbeiter sowie der Schutz und die Erhaltung der Grundwerte, der Kultur und des Ethos des Unternehmens. Außerdem wurde betrachtet welche Arten von Treuhändern in EOTs zu finden sind. Im Durchschnitt waren dies am häufigsten professionelle Treuhandmanagemer, gefolgt von ausscheidenden Eigentümern und Angestellten.

Die Ergebnisse sind das Resultat einer der ehrgeizigsten und gründlichsten Studien ihrer Art über die Vorteile von Unternehmen im Besitz von Beschäftigten, in dem unabhängigen Forscher ca. 9 Prozent der über 1.650 solcher Unternehmen in Großbritannien befragten und die Ergebnisse mit einer Kontrollgruppe von Unternehmen, die sich nicht im Besitz von Beschäftigten befinden verglichen haben. Der Studienbericht mit dem Titel “Exploring the Potential of the Employee Ownership Business Model” erklärt den Produktivitätsanstieg mit verschiedenen Maßnahmen der. Unternehmen im Besitz von Beschäftigten:

• schütten doppelt so viel an Boni und Dividenden an die Mitarbeiter aus,

• haben in den letzten drei Jahren fünfmal seltener Mitarbeiter entlassen,

• zahlen in der Regel einen um etwa 2.900 £ höheren Mindestlohn und sind mehr als doppelt so häufig für faire Löhne ausgezeichnet worden,

• bieten mehr Unterstützung beim Zugang zu privater Gesundheitsfürsorge und flexiblen Arbeitszeiten, und

• investieren im Durchschnitt 12 Prozent pro Jahr (38.000 £) mehr in die Ausbildung und Qualifizierung am Arbeitsplatz.

Ein zusammenfassender Bericht der Studie ist unter https://employeeownership.co.uk/kp/ verfügbar.

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Jahrestag Mitarbeiterbeteiligung

Dirk Lambach · 20 Mai 2019

Am 20. Mai 2019 trafen sich am Firmensitz der Allianz Global Investors GmbH in Frankfurt am Main Unternehmensvertreter und Experten[...]

Kleine Anfrage zur Mitatbeiterbeteiligung

Dirk Lambach · 28 Jan. 2019

FDP und Grüne haben sich jeweils mit einer kleinen Anfrage zur Mitarbeiterbeteiligung an die Bundesregierung gewandt. Beide Fraktionen verweisen dabei[...]

Neuerscheinung: Die Kapitalbeteiligung im 21. Jh.

Dirk Lambach · 03 Dez. 2018

"Die Armen werden immer ärmer, die Reichen immer reicher“ – das ist wohl die Kurzformel einer der drängendsten Debatten unserer[...]