Beteiligungsmodell
11. Dezember 2024
11 Minuten
Genussrechte sind eine seit Langem etablierte Form der Mitarbeiterbeteiligung. Nun könnten sie durch Start-ups neuen Schwung erhalten. Diese suchen weiterhin nach einer Möglichkeit, die Regelungen des seit Anfang des Jahres geltenden Zukunftsfinanzierungsgesetzes zu nutzen, um Mitarbeitende bei einem Firmenverkauf oder Exit genauso zu beteiligen wie die Gründerinnen und Gründer. In Berlin hat nun das erste Start-up den Gestaltungsspielraum, den Genussrechte bieten, für sich entdeckt und ist von seinem bisherigen virtuellen Aktienoptions- auf ein Genussrechtsmodell umgestiegen.
Im Interview stellt Tim Lochner von Rödl & Partner die Genussrechte als Modell der Mitarbeiterbeteiligung vor und erklärt, warum sie insbesondere für Start-ups interessant sind.

Herr Lochner ist Tax & Audit Manager bei Rödl & Partner, einer internationalen Steuer-/ Rechtsberatungs-/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und ist spezialisiert auf Innovative Vergütungsinstrumente insbesondere Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterbeteiligung und Long Term Incentives. Ferner betreut er Steuergestaltungsprojekte verschiedenster Art.
Tel.: +49 911 740 60 17
E-Mail: tim.lochner@roedl.com
Herr Lochner, das Thema Genussrechte als Modell der Mitarbeiterbeteiligung erfährt seit einiger Zeit vermehrt Aufmerksamkeit und wird für Startups sogar als Königsweg bezeichnet. Was ist ein Genussrechtsmodell und wie sind diese Modelle in der Regel als Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ausgestaltet?
Eine Legaldefinition von Genussrechten lässt sich im Gesetz nicht finden. Die rechtliche Grundlage für Genussrechte findet sich allerdings in § 311 BGB, welcher Ausdruck der Privatautonomie mit ihrer Vertragsfreiheit ist. Das Genussrecht wird als ein vertraglich geregeltes, veräußerbares Recht zur Beteiligung am Unternehmenserfolg verstanden, ohne dabei eine klassische Gesellschafterstellung zu begründen.
Da somit kaum gesetzliche Normen festgelegt werden, ist das Genussrecht sehr flexibel ausgestaltbar. Bei Genussrechtsmodellen, die für eine Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen sind, stellt der Beschäftigte dem Arbeitgeber Kapital bereit und erwirbt mit diesem Kapital einen sogenannten Genussrechtsschein. Alternativ erhält er den Genussrechtsschein unentgeltlich oder verbilligt, muss jedoch hierfür den geldwerten Vorteil versteuern.
Gegenwert für die Kapitalüberlassung bzw. die Lohnversteuerung ist stets der Nennwert des Genussrechts. Dieses Genussrecht gewährt dem Mitarbeitenden regelmäßig Rechte auf eine Gewinnbeteiligung, ohne dass er Eigentümer oder Gesellschafter wird. Es sind jedoch auch Beteiligungen an der Wertsteigerung des Unternehmens möglich.
Im Gegensatz zu einem ESOP (Employee Stock Ownership Plan), bei dem Mitarbeitende echte Aktien erhalten, oder einem VSOP (Virtual Stock Option Plan), bei dem virtuelle Anteile – also eine Art Bonusversprechen – vergeben werden, bietet das Genussrecht eine rein finanzielle Beteiligung ohne Mitbestimmungsrechte.
Durch die einmalige Lohnbesteuerung bzw. Bereitstellung von Kapital durch den Mitarbeitenden können die Gewinne aus dem Genussrecht anschließend mit dem geminderten Kapitalertragssteuersatz von 25 % (+ Soli) versteuert werden.
Wo finden Genussrechte klassischerweise Anwendung?
Genussrechte findet man in unterschiedlichsten Gesellschaftsformen und Unternehmensphasen. Ziel bei etablierten Gesellschaften, die Genussrechte gewähren, ist es meist, die finanzielle Stellung des Unternehmens zu verbessern. Daneben haben Genussrechte aber stets auch das Ziel, Mitarbeitende für ihren Einsatz zu belohnen, ihre Bindung an das Unternehmen zu stärken und ihre Motivation zu erhöhen. Genau deshalb beschränkt sich die Anwendung von Genussrechten nicht auf einen einzigen klassischen Bereich.
Was macht Genussrechte für Start-ups interessant?
Bei Start-ups besteht regelmäßig die Problematik, dass zu Beginn der operativen Tätigkeit kaum Einnahmen vorhanden sind. Dem stehen auszahlungswirksame Aufwendungen – wie beispielsweise Gehaltszahlungen – gegenüber, was regelmäßig in einem negativen Cashflow mündet. Genussrechte bieten Start-ups eine sehr flexible Möglichkeit, alternative, nicht auszahlungswirksame Gehaltsbestandteile auszugeben, um die Beschäftigten zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise ab Eintritt in die Gewinnzone oder bei einem späteren Unternehmensverkauf bzw. IPO, zu entlohnen.
Mit den Genussrechten wird es dem Unternehmen ebenfalls ermöglicht, eine Gewinnbeteiligung oder Wertsteigerungsbeteiligung am Unternehmenswert zu gewähren, ohne die Eigentümerstruktur zu verwässern bzw. den Gründer:innen oder bestehenden Gesellschaftern Mitspracherechte oder Kontrolle zu entziehen. Bisher nutzen die meisten Start-ups hierfür noch virtuelle Beteiligungen, bei denen es sich allerdings um reine Erfolgsbeteiligungen handelt, die in vollem Umfang als Lohneinkünfte zu versteuern sind. Zudem greifen hier die steuerlichen Förderungen nicht, da diese nur bei Kapitalbeteiligungen angewendet werden können.
Genussrechte als eine Variante der Mitarbeiterbeteiligung können daher durchaus als Königsweg für die Mitarbeiterbeteiligung in Start-ups beschrieben werden, da mit ihnen eines der wesentlichen Ziele der jungen Unternehmen erreicht wird, Mitarbeiter als Kompensation für ein in der Regel niedrigeres Gehalt und das mit dem Arbeitsplatz verbundene Risiko an einem möglichen Exit-Gewinn gleichsam wie die Gründer und Investoren zu beteiligen, ohne das damit Eigentumsrechte verbunden sind, gleichzeitig aber die steuerlichen Förderungen der aktuellen Gesetzesgrundlage genutzt werden kann.

Besteht die Möglichkeit eine Beteiligung am Wertzuwachs abzubilden, auch wenn es zu keinem Exit-Ereignis kommt?
Grundsätzlich schon. Bei einer Genussrechtsbeteiligung mit einem Wertzuwachs stellen sich vornehmlich zwei Fragen: Zu welchem Wert „steigt man ein“ und was wäre ein fiktiver Unternehmenswert bei Beendigung des Genussrechts.
Die Frage, zu welchem Wert man einsteigt, ist bei Start-ups zumindest häufig einfach geklärt, da die Unternehmen – bevor etwaige Finanzierungsrunden stattgefunden haben – meist nur das Stammkapital wert sind. Falls eine Finanzierungsrunde stattfand, ist in der Regel eine Unternehmensbewertung vorhanden, an die man mit einem Wert anknüpfen kann.
Gerade bei Beendigung eines Genussrechts (in der Regel bei Kündigung durch den Mitarbeitenden) stellt sich nun die Frage, welchen Wert das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt hat, wenn kein anderes Exit-Ereignis stattfand. In diesem Spannungsfeld kommt es daher häufig zu Streitigkeiten, da eine Bewertung des Unternehmens erfolgen muss, auf der das Genussrecht als Basis abzielt.
Zudem wird dadurch die Frage relevant, wer die Wertsteigerung auszahlt. Bei einem Verkauf oder IPO wird die Wertzuwachssteigerung regelmäßig durch die verkaufenden Gesellschafter oder den Käufer bezahlt. Es findet somit ein tatsächlicher Zahlungsfluss statt, bei dem die Zahlungsströme lediglich umverteilt werden.
Bei einem Ausscheiden eines Genussrechtsinhabers ohne ein solches Ereignis und damit ohne Zahlungsfluss müsste die Gesellschaft den Wertzuwachs aus eigenen Mitteln stemmen. Dies kann und sollte jedoch ausgeschlossen sein, wodurch Wertzuwachs-Beteiligungen stets an ein Exit-Event anknüpfen. Andernfalls wird gerade bei Start-ups das immanente Ziel der Finanzmittelschonung nicht erreicht.
Worauf ist im Allgemeinen bei der Ausgestaltung eines Beteiligungsprogramms mit Genussrechten zu achten?
Bei der Ausgestaltung eines Beteiligungsprogramms mit Genussrechten sind mehrere Aspekte wichtig. Zunächst sollte das Ziel klar definiert werden, also ob das Programm der Mitarbeiterbindung, Kapitalbeschaffung oder der Gewinnbeteiligung dient. Weiterhin ist zu definieren, dass Genussrechte in der Regel keine Stimmrechte, aber Anspruch auf Gewinnbeteiligung oder Rückzahlung bieten.
Es sollte festgelegt werden, wie die Höhe der Beteiligung berechnet wird und wie Gewinne verteilt werden. Auch die Laufzeit sowie die Bedingungen für die Kündigung oder Rückzahlung sollten genau bestimmt werden, vor allem bei zukünftigen Kapitalmaßnahmen. Vor allem müssen die steuerliche Behandlung und die rechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.
Schließlich sollte man, um Transparenz und Akzeptanz bei Mitarbeitenden und Investoren zu gewährleisten, die Programmstruktur klar kommunizieren. Es geht darum, ein transparentes, rechtlich solides und an den Unternehmenszielen orientiertes Programm zu schaffen.
Allerdings möchte ich hier deutlich betonen, dass es immer hilfreich ist, sich im Einzelfall fachlich beraten zu lassen, damit wirklich alle Anforderungen eingehalten werden, das Programm rechtlich einwandfrei ist und auch steuerlich am effizientesten ausgestaltet ist.
Welche steuerlichen Auswirkungen und Kosten entstehen auf Arbeitgeberseite?
Die steuerlichen Auswirkungen und Kosten eines Beteiligungsprogramms mit Genussrechten sind vielfältig und hängen von der genauen Struktur des Programms ab. Auf der einen Seite können Unternehmen bei bestimmter Ausgestaltung profitieren, Zahlungen an Genussrechtsinhaber als Betriebsausgaben abzusetzen, was die Steuerlast mindert. Auf der anderen Seite müssen die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, um eine steuerliche Anerkennung der Vergütungen sicherzustellen.
Ebenso müssen die Kosten für die Einführung, die laufende Verwaltung des Programms und direkte Ausgaben wie Ausschüttungen oder Zinsen sowie mögliche Verwässerungseffekte des bestehenden Eigenkapitals, die die Kontrolle und den Einfluss der aktuellen Gesellschafter verringern könnten, berücksichtigt werden. Eine exakte Antwort hängt immer vom Einzelfall ab und sollte deshalb mit einem Steuerberater oder Finanzexperten geklärt werden.
Seit Januar dieses Jahres gilt das Zukunftsfinanzierungsgesetz, welches auch die Mitarbeiterbeteiligung durch steuerliche Förderung insbesondere für junge Unternehmen attraktiver gestalten sollte. Welche dieser neuen Regelungen können bei den Genussrechten angewendet werden?
Das kommt immer auf den Einzelfall an. In der Regel kann insbesondere § 3 Nr. 39 EStG angewendet werden. Dieser regelt im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes eine steuerliche Förderung, die für Beteiligungsprogramme mit Genussrechten genutzt werden kann. Diese Regelung betriff t steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen, insbesondere bei der Gewinnbeteiligung durch Genussrechte. Der Paragraf sieht vor, dass gewisse Zuwendungen an Mitarbeitende im Rahmen eines Beteiligungsprogramms steuerfrei bleiben können. Dazu gehören Gewinnanteile oder andere Vorteile, die Mitarbeitende durch Genussrechte erhalten. Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Beteiligungsprogramm muss nach § 3 Nr. 39 EStG allen Arbeitnehmer off enstehen, die zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beteiligungsprogramms mindestens ein Jahr angestellt sind. Des Weiteren darf der Vorteil 2.000 € im Jahr nicht übersteigen, wobei auf den gemeinen Wert des Unternehmens abzustellen ist. Für Mitarbeiter bedeutet das steuerlich, dass sie keine Lohnsteuer auf die erhaltenen Genussrechtszahlungen zahlen müssen. Dies stellt eine steuerliche Förderung dar, da es zu einer Steuererleichterung führt, insbesondere bei der Gewinnbeteiligung über Genussrechte, was eine direkte Reduzierung der Steuerlast der Mitarbeitenden bedeutet. Wird der Freibetrag von 2.000 € durch den Arbeitgeber nicht ausgeschöpft, kann der Mitarbeiter selbst Vermögensbeteiligungen von bis zu 2.000 € im Wege einer Entgeltumwandlung steuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig erwerben, soweit der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zulässt.
Es könnte sich ein gewisses Ungerechtigkeitsempfinden auftut, wenn ein Genussrecht als steuerfreier Arbeitslohn zugewandt bzw. zu einem geringen Preis erworben wird und es dann bei einem späteren Verkauf oder Börsengang im Vergleich zum vorherigen Nennwert sehr viel mehr Wert ist. Wie könnten hier Regelungen aussehen, die das Finanzamt akzeptiert und nicht als versteckte Erfolgsbeteiligung und damit als Lohn bewertet?
Ich denke, wo wirklich erst ein Unrechtsempfinden aufkommt, ist in Fällen, in denen keine Verknüpfung mehr zwischen dem Nennwert und dem späteren Wert des Genussrechts bei Unternehmensverkauf oder IPO besteht. Der Unterschied zwischen gezahltem / versteuertem Nennwert und dem späteren Erlös durch das Genussrecht ist einkommensteuerpflichtig. Jedoch unterliegt dieser Gewinn nur einem reduzierten Steuersatz, wie Aktiengewinne auch, von 25 % (zzgl. etwaig anfallendem Soli). Man kann hier exemplarisch an zwei Fälle denken. Zum einen an den Fall, dass der Mitarbeiter ein Genussrecht im Wert von bspw. 2.000 € erhält, welches im Zeitpunkt der Gewährung 1% des Unternehmenswert i.H.v. 200.000 € entspricht. Dieser Mitarbeiter erhält bei einem angenommenen späteren Unternehmensverkauf im Wert von 10.000.000 € seinen Anteil i.H.v. 100.000 €. Hier entsteht bei einem Dritten noch kein Unrechtsempfinden, da bei Gewährung des Genussrechts ein Fair-Market-Value bezahlt wurde. Denkt man nun an eine Abwandlung dieses Falles, bei der der Mitarbeiter ein Genussrecht im Wert von 2.000 € erhält, was im Zeitpunkt wieder 1% des Unternehmenswert entspricht, aber bei einem späteren Verkauf soll er 10% des Unternehmenswertes erhalten, so regt sich doch ein gewisses Unrechtsempfinden. Theoretisch wäre die zweite Variante auch eine denkbare Lösung, damit das Finanzamt keine Lohnzahlung annimmt. Jedoch muss man sagen, dass es zu einem solchen Fall noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, an die die Finanzverwaltung gebunden ist. Damit man diese Rechtsauff assung vor Beginn des Beteiligungsmodells durch die Finanzverwaltung „abgesegnet” bekommt ist eine vorherige verbindliche Auskunft, ergänzt um eine Lohnsteueranrufungsauskunft, zwingend. Soweit die Finanzverwaltung diese Rechtsauff assung im Zuge der Auskünfte bestätigt, besteht auch eine Bindungswirkung der Finanzverwaltung an die getroff ene Aussage.
Genussrechte werden gerne auch als kleine Schwester der Aktie bezeichnet, da sie bei Ausgestaltung als Genussscheine theoretisch auch an Börsen handelbar sind. Begegnet ihnen dies in der Praxis und wäre dies aus ihrer Sicht ein Punkt, der Genussrechte zusätzlich interessant macht. Stichwort Zweitmarkt, wie es ihn wohl schon in den USA gibt?
Genussrechte werden tatsächlich manchmal auch als „kleine Schwester der Aktie“ bezeichnet, da sie Ähnlichkeiten aufweisen, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmensgewinn und möglicherweise auch am Unternehmenswert. Obwohl Genussrechte bei einer Ausgestaltung als Genussschein theoretisch handelbar sind, ist der Börsenhandel von Genussrechten in der Praxis relativ selten. Genussrechte sind in der Regel weniger liquide und werden in ihrer Struktur als komplexer angesehen als klassische Aktien.
Ein Zweitmarkt für Genussrechte, wie er in den USA existiert, könnte jedoch ein interessanter Ansatz sein, um die Liquidität zu erhöhen und das Instrument für eine breitere Anlegerbasis zugänglich zu machen. Insbesondere für institutionelle Investoren könnte dies die Attraktivität von Genussrechten steigern, wenn eine Exit-Option vorhanden ist. Die Herausforderung liegt dabei in der Standardisierung und Regulierung solcher Märkte.
Hierbei ist zu beachten, dass bei der Ausgabe von handelbaren Genussrechten an der Börse die Prospektpflicht gilt, die durch die EU-Prospektverordnung und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt wird. Das bedeutet, dass Unternehmen, die Genussrechte öffentlich anbieten oder an einer Börse handeln lassen wollen, einen detaillierten Wertpapierprospekt erstellen müssen, der alle relevanten Informationen für potenzielle Investoren enthält. Dies dient der Sicherstellung von Transparenz und dem Schutz der Anleger.
Da Genussrechte dann als Finanzinstrumente gelten, die potenziell von einer breiten Öffentlichkeit gehandelt werden könnten, sind die Anforderungen zur Prospektpflicht bei handelbaren Genussrechten hoch. Zusammenfassend muss der Prospekt umfassende Informationen enthalten, wie z. B. die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, die Rechte der Genussrechteinhaber, Risiken und die Bedingungen der Genussrechte. Der Prospekt wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. BaFin) geprüft und muss deren Zustimmung erhalten, bevor das Angebot startet.
Diese Anforderungen stellen sicher, dass Anleger alle nötigen Informationen haben, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. In bestimmten Fällen gibt es Ausnahmen von der Prospektpflicht, etwa bei Angeboten an qualifizierte Investoren oder bei geringen Volumina, aber für börsennotierte Genussrechte ist der Prospekt in der Regel zwingend.
Herr Lochner, wir danken Ihnen für das Gespräch!