2023
Steuern & Recht

Förderung der Mitarbeiterbeteiligung – Neue Regelungen ab dem 1.1.2024

Der Freibetrag steigt auf 2.000 € (§ 3,39 EStG)

  1. Der Freibetrag kann für die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber genutzt werden: Diese Zuwendung nach § 3,39 EStG ist somit bis zur Höhe von 2.000 € pro Jahr und Mitarbeiter nicht nur steuer-, sondern auch sozialabgabenfrei.
  2. Die Entgeltumwandlung bleibt erhalten: Wird der Freibetrag vom Arbeitgeber für die Zuwendung nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, so können die Mitarbeiter Vermögensbeteiligungen von bis zu 2.000 € im Wege der Entgeltumwandlung steuerfrei (aber sozialversicherungspflichtig) erwerben.
  3. Es gibt nach wie vor keine Sperr- oder Haltefristen für die Vermögensbeteiligungen.

    Die nachgelagerte Besteuerung für KMU (§ 19a EStG)
  4. Die Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung gibt es für kleine- und mittlere Unternehmen (erweiterte KMU-Definition) mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von maximal 100 Millionen €, deren Gründung höchstens 20 Jahre zurückliegt.
  5. Verschiebung der Steuerlast durch nachgelagerte Besteuerung: „Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil nicht der Besteuerung”. Dies gilt also nur für Zuwendungen des Unternehmens und nicht für Eigenleistungen der Mitarbeiter. Der Vorteil ist bei Gewährung sozialversicherungspflichtig.
  6. Die Vermögensbeteiligung ist erst dann zu versteuern, wenn „sie ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird”, also die Aktien verkauft oder die stille Beteiligung oder die Genussrechte vom Unternehmen ausgezahlt werden oder seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind.
  7. Die ursprünglich vorgesehene Konzernregelung entfällt. Die Beschäftigten können sich nur am arbeitgebenden Unternehmen beteiligen und nicht an anderen Unternehmen eines Konzerns.

    Vermögenswirksame Leistungen
  8. Anhebung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage von 20.000€ auf 40.000€.
  9. Die geplante Anhebung des Höchstbetrages von 400 € auf 1.200 € und der Arbeitnehmersparzulage von 80 € auf 240 € entfällt.
               

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