BFH-Urteil: Geschenkte Unternehmensanteile zur Nachfolgeregelung sind kein Arbeitslohn

Dirk Lambach, Januar 24, 2025

In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 20. November 2024 (Az. VI R 21/22) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge keinen Arbeitslohn darstellt. Voraussetzung ist, dass die Übertragung nicht in erster Linie durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und die Anteile nicht an den Fortbestand des Dienstverhältnisses geknüpft sind. Im vorliegenden Fall übertrugen die Gesellschafter einer GmbH zur Sicherung der Unternehmensnachfolge Anteile an ihren Sohn sowie an mehrere leitende Angestellte. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn. Der BFH bestätigte nun jedoch in seinem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, das keinen Arbeitslohn anerkannt hatte, da die Übertragung der Anteile vorrangig der Regelung der Unternehmensnachfolge gedient habe und nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer anzusehen sei. Mit dem Münchener Urteil eröffnen sich nun neue Möglichkeiten der internen Unternehmensnachfolge, da insbesondere die Finanzierung eines Management-Buy-Outs (MBO) durch die bisherige Besteuerungspraxis erschwert wurde. Inwieweit bei der Übertragung von Unternehmensanteilen an eine breitere Mitarbeiterschaft (Employee Buy Out) auf die aktuelle Rechtsprechung Bezug genommen werden kann, bleibt abzuwarten.