12. Dezember 2023
9 Minuten
In den vergangenen Jahren haben die AGP und eine ganze Reihe weiterer Verbände und Unternehmen steuerliche Verbesserungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung eingefordert. Vor allem aber waren es die Startup-Verbände, die dabei auf die nahezu existenzielle Bedeutung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung für das Standing ihrer Unternehmen im internationalen Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte hingewiesen haben. Die Politik hat darauf auch deutlich reagiert, ohne jedoch Einwände und Vorschläge aus der Praxis angemessen zu berücksichtigen.
Auf Initiative des damaligen Finanzministers Olaf Scholz kam die erste Erhöhung des Freibetrags nach § 3,39 EStG auf 1.440 Euro zum 1.7.2021 zustande (Fondsstandortgesetz). Vorausgegangen waren intensive Bemühungen u.a. der Startup-Verbände, die Bedingungen für Kapitalbeteiligungen speziell in ihren Unternehmen zu verbessern. Während die AGP und andere Vereinigungen diese Erhöhung als echten Fortschritt begrüßt haben, kommentierte der Präsident des Startup-Verbands Christian Miele bei Twitter am 22.3.21: „Bei allem Respekt: Die Erhöhung des Freibetrags ist Augenwischerei und vollkommen redundant. Wenn Olaf Scholz jetzt versucht sich als Startup-Versteher zu inszenieren, dann müssen wir … ihm da leider einen Korb geben. Dieser Freibetrag ist Mumpitz“. Das war, wenn auch in anderer Diktion, von den Startups so schon immer kommuniziert worden.
Den Startups ging es bei der neuen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht um den Freibetrag nach § 3,39 EStG, sondern um die Vermeidung der Dry-Income-Problematik. Kapitalbeteiligungen sind hier in erster Linie Einkommensersatz und Motivationsinstrument angesichts einer ungewissen Unternehmensentwicklung. Dies erfordert die international übliche Übertragung von Vermögensbeteiligungen an die Beschäftigten in einem Maß, das weit über den Freibetrag der Mitarbeiterkapitalbeteiligung hinausgeht. Für diese Zuwendungen haben die Startups schon damals die nachgelagerte Besteuerung gefordert.
Der Anfang 2023 vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz sah dann eine generelle Erhöhung des Freibetrags nach § 3,39 EStG auf 5.000 Euro für Beteiligungsprogramme aller Unternehmen – Aktiengesellschaften, Familienunternehmen/Mittelstand und Startups – vor. Zusätzlich wurde für kleine und junge Unternehmen, also insbesondere auch für Startups, die nachgelagerte Besteuerung bei der Zuwendung von Vermögensbeteiligungen durch die Arbeitgeber nach § 19a EStG vorgesehen.
In einem gemeinsamen Positionspapier begrüßten der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung – AGP und das Deutsche Aktieninstitut – DAI das Vorhaben. Kritisch sahen beide Verbände allerdings die Änderungen bei der Entgeltumwandlung, die künftig entfallen sollte, um „unerwünschte Lohnoptimierungen“ zu vermeiden. Diese Befürchtung war allerdings unbegründet und hätte die Erhöhung des Freibetrags womöglich verpuffen lassen, da der Freibetrag in aller Regel nur in Kombination mit der Entgeltumwandlung ausgeschöpft wird. Als nicht praxistauglich bewerteten AGP und DAI zudem die dreijährige Sperrfrist, die als Voraussetzung für die Nutzung des Steuerfreibetrags geplant war. Diese hätte den Unternehmen Flexibilität genommen und die Attraktivität der Kapitalbeteiligung unangemessen einschränkt.
Art und Umfang der Förderung der Mitarbeiterbeteiligung wurden im August 2023 vom Bundeskabinett in einem gemeinsamen Regierungsentwurf aller drei Ampel-Parteien beschlossen. Erfreulicherweise wurde auf die im Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung der Entgeltumwandlung verzichtet. Unverständlich war jedoch, dass die zuvor vorgesehen Pauschalbesteuerung bei der Realisierung von Vermögensbeteiligungen in Höhe von 25 % ebenfalls entfallen war, da dies ein einfacher Weg gewesen wäre, um die in den Startups oftmals angebotenen virtuellen Beteiligungen deutlich attraktiver zu machen.
Leider waren zudem Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die vermögenswirksamen Leistungen im Regierungsentwurf nicht enthalten. Diese hatten ursprünglich die beiden Bundesminister Christian Lindner und Marco Buschmann in einem gemeinsamen Eckpunktepapier vorgesehen, dass sie auf einer Bundespressekonferenz im Juni 2022 vorgestellte hatten. Die AGP hatte sich neben der Beibehaltung der Entgeltumwandlung auch für eine derartige „Wiederbelegung“ der Vermögensbildung eingesetzt, die insbesondere für Beschäftigte mit geringerem Einkommen interessant ist.
Bis weit in den Herbst 2023 hinein gab es seitens der Politik keinerlei Einwände gegen die neuen Regelungen, insbesondere gegen den Freibetrag von 5.000 Euro. Von der Union wurden mittlerweile sogar 10.000 Euro in die Diskussion eingebracht. Erst in der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 11.10.23 zeigten sich jedoch die Risse in der Ampel. In der Anhörung wurden gegen die Erhöhung des Freibetrages nach Paragraph 3 Nr. 39 EStG auf 5.000 EUR Bedenken erhoben: Die Förderung käme in erster Linie Beschäftigten mit höherem Einkommen zugute und sei sozial unausgewogen und verteilungspolitisch bedenklich. Auch ein Ausschuss des Bundesrates kam zu dem Ergebnis, dass der hohe Freibetrag „im Verhältnis zu den übrigen Steuerbefreiungsvorschriften im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung sachlich nicht gerechtfertigt und daher überschießend“ sei.
Gegen eine drohende Verwässerung im weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren setzte sich die AGP gemeinsam mit dem Deutschen Führungskräfteverband ULA in einer breiten Initiative dafür ein, dass die Erhöhung des Freibetrags wie im Regierungsentwurf vorgesehen auf 5.000 EUR beibehalten wird (mit 2.000 EUR Entgeltumwandlung) und dass die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen von derzeit 20.000 EUR zu versteuerndes Einkommen auf 40.000 EUR angehoben wird. Darüber hinaus sollte der Höchstbetrag von 400 EUR auf 1.200 EUR und die Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 EUR auf 240 EUR angehoben werden.
In einem viel beachteten Politik-Dialog von ULA und AGP mit den Berichterstattern der Bundestagsfraktionen und Fachpolitikern am 8. November 2023 plädierten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Verbänden, Unternehmen und den Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten einhellig dafür, die Chancen für eine Stärkung der Anlegerseite jetzt zu ergreifen. Neben den berechtigten Anliegen der Startup-Branche bräuchten auch die „klassischen“ Unternehmen und deren Mitarbeitende die Verbesserungen beim Thema Teilhabe, um im Wettbewerb um Fachkräfte zu bestehen, wie einvernehmlich betont wurde.

Ein Argument gegen den hohen Freibetrag, das maßgeblich von den Grünen vorgebracht wurde, waren jedoch die vermuteten Kosten des Freibetrags, die angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte nicht angemessen seien. Natürlich war man sich einig, dass alle Gesetzesvorhaben auf ihre Kostenrelevanz geprüft werden müssen; aber dieses Argument gegen die Mitarbeiterkapitalbeteiligung mutete doch recht konstruiert an. Das Vorhaben war immerhin maßgeblich durch den Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland, der sich einer soliden Haushaltsplanung verschrieben hat, vorangetrieben worden. (Das Karlsruher Urteil zur Schuldenbremse war da noch nicht bekannt).
Außerdem heißt es in der Gegenäußerung des Bundesfinanzministeriums zu den Empfehlungen des Bundesrates: „Die im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen basieren auf einem intensiven Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung und sind daher aus Sicht der Bundesregierung eine gute Balance zwischen der erforderlichen Förderung für solche Beteiligungen und der Berücksichtigung haushalterischer Belange und steuersystematischer Erwägungen. […] Der Entwurf der Gegenäußerung wurde mit allen Ressorts einvernehmlich abgestimmt.“
Ein weiteres Argument aus dem Bundesrat gegen eine allgemeine Ausweitung der steuerlichen Förderung lautet, dass das Gesetz in erster Linie bzw. ausschließlich für die Startups bestimmt sei. Auch hier gab es ein klares Statement aus dem Finanzministerium: „Mit dem Antrag (des Bundesrates) wird ein wesentliches Ziel der Bundesregierung, die Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch außerhalb der Startup-Branche zu fördern, konterkariert. Die Bundesregierung lehnt den Antrag daher ab“. Richtig ist somit, dass die Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung, bis auf Paragraf 19a EStG, explizit für alle Unternehmen gelten. Dies haben die Minister Lindner und Buschmann für die Bundesregierung in ihrer Reaktion auf die Bewertung des Bundesrates noch einmal festgestellt.
In den finalen Beratungen der Ampel-Parteien setzten sich letztlich die Skeptiker auf Seiten der SPD und der Grünen durch. Der ursprünglich vorgesehene Freibetrag für alle Unternehmen wurde von 5.000 Euro auf 2.000 Euro reduziert. Man stellte fest, dass der Freibetrag für die Großunternehmen und den Mittelstand im Kontext anderer Förderungen zu teuer und unangemessen („überschießend“) sei und vor allem, dass die Startups damit tatsächlich kaum etwas anfangen können. Eine späte, aber richtige Erkenntnis. Christian Miele hatte das in der Anhörung auch noch einmal ausgeführt.
Bei Startups und in anderen jungen Unternehmen kann zukünftig die kostenlose oder vergünstigte Übertragung von Kapitalanteilen, insbesondere auch von vinkulierten Anteilen, mit nachgelagerter Besteuerung von bis zu fünfzehn Jahren erfolgen. Der Mittelstand und die großen Aktiengesellschaften bleiben von der nachgelagerten Besteuerung dagegen ausgeschlossen.
Erfreulich ist, dass die vermögenswirksamen Leistungen wieder in das Gesetz mit aufgenommen wurden. Verständigen konnte man sich auf die Anhebung der Einkommensgrenzen auf 40.000 EUR für Ledige und 80.000 EUR für Verheiratete, bei jedoch gleichbleibender Arbeitnehmer-Sparzulage. Positiv zu erwähnen sind ebenfalls die Beibehaltung der Entgeltwandlung und der Verzicht auf die Einführung einer Haltefrist für steuerlich geförderte Vermögensbeteiligungen.
Unterm Strich bleibt es für die Mitarbeiterbeteiligung eine unvollendete Reform. Verpasst wurde die Chance, die Vermögensbildung aller Beschäftigten spürbar zu stärken und ein deutliches Zeichen für eine politisch gewollte Beteiligungskultur zu senden, wie sie mit deutlich höheren Freibeträgen u.a. in Österreich, England und Spanien signalisiert und kultiviert wird.